Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist.
Informationen:
Die Ausweisung der Lübecker Landschaftsschutzgebiete richtet sich nach den Vorschriften des § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 15 Landesnaturschutzgesetzes Schleswig-Holstein:
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung.
Derartige Gebiete können durch Verordnung der unteren Naturschutzbehörde (Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz) zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
In der Hansestadt Lübeck gibt es zurzeit 13 Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 6.480 ha, das entspricht ca. 35 % des Stadtgebietes. Der Schutzzweck und die Verhaltensregeln für Erholungssuchende sind in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung (VO) geregelt:
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