§ 61 Bundesnaturschutzgesetz i.v.m. § 35 des Landesnaturschutzgesetzes Schleswig-Holstein enthält Vorschriften für die Errichtung oder wesentlichen Erweiterung von baulichen Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern.
Informationen:
Bei der Errichtung oder bei der wesentlichen Erweiterung von baulichen Anlagen in Gewässernähe ist folgendes zu beachten:
Grundsätzlich ist das Bauen im Außenbereich im Gewässerschutzstreifen nicht erlaubt.
Der Gewässerschutzstreifen beträgt an
Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und größer landwärts von der Uferlinie gemessen 50 m,
Küsten landeinwärts von der Küstenlinie gemessen 100 m, wobei an Steilküsten die Abstände von der oberen Böschungskante gemessen werden.
Über Ausnahmen entscheidet die untere Naturschutzbehörde und erteilt ggf. eine naturschutzrechtliche Genehmigung, die mit Auflagen versehen werden kann, wie z. B. eine Fassadenbegrünung, eine Dachbegrünung oder Ersatzpflanzungen.
Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:
Bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben beteiligt der Bereich Bauordnung automatisch die untere Naturschutzbehörde; bei nicht baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist der Antrag direkt bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
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Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz (UNV): Natur, Klima und Immissionen
Kronsforder Allee 2 - 6 23560 Lübeck
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